{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-19-40_2020-03-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10798", "Checksum": "25761084330a7e9893f02283409c77be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 19 40", "2020 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 11.03.2020 5V 19 40 (2020 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der als Bestandteil des selbständigen Erwerbseinkommens geltende erzielte Kapitalgewinn aus der Veräusserung, zu der auch die Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen zählt, wird an diejenige selbständige Tätigkeit angeknüpft, der dieses Geschäftsvermögen diente. Gilt dieser Kapitalgewinn als Einkommen aus einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit, gilt für die Beiträge an die Familienzulagenkasse die Regelung von Art. 19 FLG, womit für dieses Einkommen keine Beiträge Familienzulagen zu entrichten sind (E. 4.3).\r\n\r\nBei einem einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbständigerwerbenden wird hinsichtlich der Verzugszinspflicht nicht Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet (E. 5). | Art. 19 FLG; Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 41bis Abs. 1 AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:43", "Checksum": "1cd6b8ada956e73e8504007392e98a54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 11.03.2020 5V 19 40 (2020 III Nr. 5)\nRegeste:\nDer als Bestandteil des selbständigen Erwerbseinkommens geltende erzielte Kapitalgewinn aus der Veräusserung, zu der auch die Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen zählt, wird an diejenige selbständige Tätigkeit angeknüpft, der dieses Geschäftsvermögen diente. Gilt dieser Kapitalgewinn als Einkommen aus einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit, gilt für die Beiträge an die Familienzulagenkasse die Regelung von Art. 19 FLG, womit für dieses Einkommen keine Beiträge Familienzulagen zu entrichten sind (E. 4.3).\r\n\r\nBei einem einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbständigerwerbenden wird hinsichtlich der Verzugszinspflicht nicht Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet (E. 5). | Art. 19 FLG; Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 41bis Abs. 1 AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Erhebung von Beiträgen Familienzulagen auf dem Liquidationsgewinn des Beschwerdeführers damit, dass es sich dabei zwar um ein selbständiges Einkommen handle, nicht aber um ein solches, welches aus selbständiger Landwirtschaft erzielt worden sei. Deshalb habe der Beschwerdeführer – insbesondere nach der Änderung von Art. 11 Abs. 1 lit. c FamZG per 1. Januar 2013, wonach dem FamZG alle Personen, die als Selbständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind, unterstehen – auf dem Liquidationsgewinn Beiträge Familienzulagen als Selbständigerwerbender zu entrichten. 4.2. Bezüglich der Höhe der erhobenen Beiträge von Fr. 1'890.-- verweist die Ausgleichskasse zu Recht auf Art. 16 FamZG in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) sowie § 17 Abs. 1 FZG in Verbindung mit § 13 der Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung; SRL Nr. 885a in der Fassung vom 16.11.2010; 1,5 % von Fr. 126'000.--). 4.3. Hingegen überzeugt die Begründung der Ausgleichskasse für die Erhebung der Beiträge Familienzulagen nicht. Wie vorstehend ausgeführt, werden die Familienzulagen für die selbständigen Landwirte vom Bund und den Kantonen finanziert. Die Landwirte selber bezahlen somit keine Beiträge. Die Landwirte können wie andere Selbständigerwerbende ihre Grundstücke während ihrer Geschäftstätigkeit, bei Aufgabe ihres Betriebes oder – wie vorliegend der Beschwerdeführer – auch erst in den Folgejahren nach der Erwerbsaufgabe veräussern oder aber in ihr Privatvermögen überführen. Findet die Veräusserung/Überführung erst nach der Betriebsaufgabe statt, wird die beitragspflichtige Person im Jahr, in welchem das Einkommen realisiert bzw. für welches es von den Steuerbehörden veranlagt wird, als Selbständigerwerbende erfasst (WSN [Stand 1.1.2018], Rz. 1060.1). Zuständig bleibt dabei diejenige Ausgleichskasse, bei welcher die versicherte Person für die selbständige Erwerbstätigkeit, der die überführte Liegenschaft als Geschäftsvermögen diente, angeschlossen ist oder war (WSN [Stand 1.1.2018], Rz. 1089.1). Daraus ergibt sich, dass der als Bestandteil des selbständigen Erwerbseinkommens geltende erzielte Kapitalgewinn aus der Veräusserung, zu der auch die Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen zählt (WSN [Stand 1.1.2018], Rz. 1089), an diejenige selbständige Tätigkeit angeknüpft wird, der dieses Geschäftsvermögen diente. Also die Tätigkeit, in welcher die versicherte Person zum Zeitpunkt der Veräusserung tätig war oder aber bis zur Betriebsaufgabe tätig gewesen war und für welche sie bei der entsprechenden Ausgleichskasse beitragspflichtig war. Damit gilt auch der Kapitalgewinn des Beschwerdeführers als Einkommen aus seiner (früheren) selbständigen Tätigkeit als Landwirt. Bei einer Veräusserung von Geschäftsvermögen während der Geschäftstätigkeit wird der Kapitalgewinn zusammen mit den anderen Bestandteilen des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (WSN [Stand 1.1.2018], Rz. 1088 f.) und damit mit den gleichen Sozialversicherungsbeitragsansätzen inklusive denjenigen der zuständigen Familienausgleichskasse – die je nach Kanton und Familienausgleichskasse unterschiedlich sein können (vgl. dazu AHV/IV-Merkblatt Nr. 6.08 Familienzulagen der AHV Rz. 20) – belastet. Etwas anderes ergibt sich weder aus den rechtlichen Grundlagen noch den Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Die Begründung der Ausgleichskasse, es liege zwar ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, aber nicht mehr aus einer solchen als Landwirt vor, ist denn auch nicht schlüssig und verletzt im Übrigen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Denn dieser ist auch dann verletzt, wenn ein Entscheid rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist (vgl. grundsätzlich Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 572 ff). Bezeichnend ist, dass die Beschwerdegegnerin nicht festlegt respektive mit dem von ihr gezogenen Schluss wohl auch nicht festlegen kann, aus was für einer selbständigen Erwerbstätigkeit dieser als Einkommen geltende Kapitalgewinn ansonsten stammen soll. Gilt der Kapitalgewinn aus der Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen somit als Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit, gelten für die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge auch die einschlägigen rechtlichen Grundlagen. Dies ist folglich für die Beiträge an die Familienzulagenkasse die Regelung von Art. 19 FLG, womit der Beschwerdeführer auch für dieses erst nach der Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes realisierte Einkommen keine Beiträge Familienzulagen zu entrichten hat. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich insbesondere gegen die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten"}