{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-19-40_2020-03-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10798", "Checksum": "25761084330a7e9893f02283409c77be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 19 40", "2020 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 11.03.2020 5V 19 40 (2020 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der als Bestandteil des selbständigen Erwerbseinkommens geltende erzielte Kapitalgewinn aus der Veräusserung, zu der auch die Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen zählt, wird an diejenige selbständige Tätigkeit angeknüpft, der dieses Geschäftsvermögen diente. Gilt dieser Kapitalgewinn als Einkommen aus einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit, gilt für die Beiträge an die Familienzulagenkasse die Regelung von Art. 19 FLG, womit für dieses Einkommen keine Beiträge Familienzulagen zu entrichten sind (E. 4.3).\r\n\r\nBei einem einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbständigerwerbenden wird hinsichtlich der Verzugszinspflicht nicht Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet (E. 5). | Art. 19 FLG; Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 41bis Abs. 1 AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:43", "Checksum": "1cd6b8ada956e73e8504007392e98a54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 11.03.2020 5V 19 40 (2020 III Nr. 5)\nRegeste:\nDer als Bestandteil des selbständigen Erwerbseinkommens geltende erzielte Kapitalgewinn aus der Veräusserung, zu der auch die Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen zählt, wird an diejenige selbständige Tätigkeit angeknüpft, der dieses Geschäftsvermögen diente. Gilt dieser Kapitalgewinn als Einkommen aus einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit, gilt für die Beiträge an die Familienzulagenkasse die Regelung von Art. 19 FLG, womit für dieses Einkommen keine Beiträge Familienzulagen zu entrichten sind (E. 4.3).\r\n\r\nBei einem einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbständigerwerbenden wird hinsichtlich der Verzugszinspflicht nicht Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet (E. 5). | Art. 19 FLG; Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 41bis Abs. 1 AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Sozialversicherungen (BSV; Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]) zutreffend dargelegt. Auf diese wird verwiesen und sie werden soweit notwendig ergänzt. 2.2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Als solches gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 AHVV; BGer-Urteil 9C_151/2017 vom 12.7.2017 E. 3; Urteil des Kantonsgerichts 5V 16 501 vom 19.2.2018 E. 1.3). Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG; vgl. auch § 25 Abs. 2 des Steuergesetzes [StG; SRL Nr. 620]). Für die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist insbesondere die Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 beachtlich (vgl. dazu nachfolgende E. 5.5). 3. Nachdem die Qualifikation des Kapitalgewinns von Fr. 143'100.-- aus der Überführung eines Grundstücks des Beschwerdeführers vom Geschäfts- ins Privatvermögen als sozialversicherungsbeitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu Recht unbestritten blieb, ist vorab die Rechtmässigkeit des darauf erhobenen Verwaltungskostenbeitrags von Fr. 381.80 zu prüfen. Die Ausgleichskassen erheben von ihren Mitgliedern (Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden usw.) zur Deckung ihrer Verwaltungskosten sowie der Revisions- und Kontrollkosten Verwaltungskostenbeiträge (Art. 69 Abs. 1 und 3 AHVG). Es handelt sich somit bei den dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Verwaltungskosten um solche allgemeiner Art, welche ihm nicht speziell für das hier strittige Verwaltungsverfahren belastet wurden. Die Verwaltungskostenbeiträge der Selbständigerwerbenden beliefen sich im Jahr 2013 auf 2,75 % der massgebenden Versicherungsbeiträge (vgl. Ziff. 3 des Beschlusses über die Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse Luzern vom 15.11.2011 der Aufsichtskommission für die Ausgleichskasse Luzern, publiziert im Kantonsblatt Nr. 47 vom 26.11.2011, S. 3189 f., in Kraft bis 31.12.2015, vgl. Kantonsblatt Nr. 1/2 vom 10.1.2015, S. 17 f.). Dieser Kostenbeitrag von 2,75 % wurde demnach für den Beschwerdeführer auf den – unter Beachtung der Rundungsregeln für das gesamte beitragspflichtige Einkommen (Abrundung auf die nächsten hundert Franken) – persönlichen Beiträgen von Fr. 13'880.40 erhoben, was den gerundeten Betrag von Fr. 381.80 ergab. Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit dieser Berechnungen denn auch nicht. Der vorerwähnte Beschluss der Aufsichtskommission erging unter anderem gestützt auf § 11 Abs. 2 lit. d des Gesetzes über die Einführung des AHVG vom 7. September 1992 (Stand 1.1.2013; SRL Nr. 880) und basiert damit auf einer Rechtsgrundlage. Damit erweist sich die Belastung des Beschwerdeführers mit Verwaltungskosten als rechtmässig und ist auch mangels weiterer diesbezüglicher Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen. 4. Der Beschwerdeführer wehrt sich auch gegen die Belastung mit Beiträgen an die Familienzulagen Luzern in der Höhe von Fr. 1'890.--. Die Ausgleichskasse hat sich im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2020 unter Nennung der rechtlichen Grundlagen ausführlich dazu geäussert. 4.1. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Betriebsaufgabe Ende Dezember 2010 als selbständiger Landwirt tätig. Gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) gehen die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen (inkl. die entsprechenden Verwaltungskosten) an selbständigerwerbende Landwirte zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Familienzulagen [FZG; SRL Nr. 885]. Das bedeutet, dass im Gegensatz zu den übrigen Selbständigerwerbenden (vgl. dazu Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2] in der seit 1.1.2013 geltenden Fassung sowie Art. 18 FamZG) selbständigerwerbende Landwirte (vgl. zum Begriff Art. 3 der Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft [FLV; SR 836.11]) für ihre Familienzulagen von der Beitragspflicht an die Familienausgleichskassen befreit sind. Die Ausgleichskasse begründet die"}