{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-19-40_2020-03-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10798", "Checksum": "25761084330a7e9893f02283409c77be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 19 40", "2020 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 11.03.2020 5V 19 40 (2020 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der als Bestandteil des selbständigen Erwerbseinkommens geltende erzielte Kapitalgewinn aus der Veräusserung, zu der auch die Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen zählt, wird an diejenige selbständige Tätigkeit angeknüpft, der dieses Geschäftsvermögen diente. Gilt dieser Kapitalgewinn als Einkommen aus einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit, gilt für die Beiträge an die Familienzulagenkasse die Regelung von Art. 19 FLG, womit für dieses Einkommen keine Beiträge Familienzulagen zu entrichten sind (E. 4.3).\r\n\r\nBei einem einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbständigerwerbenden wird hinsichtlich der Verzugszinspflicht nicht Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet (E. 5). | Art. 19 FLG; Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 41bis Abs. 1 AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:43", "Checksum": "1cd6b8ada956e73e8504007392e98a54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 11.03.2020 5V 19 40 (2020 III Nr. 5)\nRegeste:\nDer als Bestandteil des selbständigen Erwerbseinkommens geltende erzielte Kapitalgewinn aus der Veräusserung, zu der auch die Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen zählt, wird an diejenige selbständige Tätigkeit angeknüpft, der dieses Geschäftsvermögen diente. Gilt dieser Kapitalgewinn als Einkommen aus einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit, gilt für die Beiträge an die Familienzulagenkasse die Regelung von Art. 19 FLG, womit für dieses Einkommen keine Beiträge Familienzulagen zu entrichten sind (E. 4.3).\r\n\r\nBei einem einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbständigerwerbenden wird hinsichtlich der Verzugszinspflicht nicht Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet (E. 5). | Art. 19 FLG; Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 41bis Abs. 1 AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 setzte die Ausgleichskasse das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A für das Jahr 2013 und daraus resultierend die geschuldeten Beiträge fest. Gleichzeitig verlangte sie auf diesem Betrag Verzugszinsen von 5 % für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 3. Juli 2018. Die von A dagegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse am 21. Dezember 2018 teilweise gut und reduzierte das beitragspflichtige Einkommen, woraus auch eine tiefere Beitragsrechnung sowie angepasste Verzugszinsen resultierten. Aus den Erwägungen: 1. Vorab ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu klären. 1.1. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2019 darüber informiert wurde, dass das Gericht aufgrund seiner Begründung in der Beschwerdeschrift davon ausgehe, dass sich diese ausschliesslich gegen die in Rechnung gestellten Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'017.85 richte, nicht aber gegen die verfügten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 16'152.20, er andernfalls seine Anträge und Begründung innert Frist präzisieren solle, nahm der Beschwerdeführer am 10. Februar 2019 zum Streitgegenstand wie folgt Stellung: Mit dem Einspracheentscheid sei er einverstanden, was das beitragspflichtige Einkommen (Fr. 143'100.--) betreffe. Seine persönlichen Beiträge beliefen sich jedoch auf Fr. 13'889.-- und nicht auf Fr. 16'152.--. Diesen Betrag von Fr. 13'889.-- sei er bereit zu bezahlen, nicht jedoch Verzugszinsen und andere Verwaltungskosten. 1.2. Mit dem Einspracheentscheid wurde nach einem Rektifikat der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 7. September 2018, wonach das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit – unbestritten aus einem Liquidationsgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen stammend – Fr. 146'105.-- und nicht wie am 15. Juni 2018 gemeldet Fr. 191'200.-- betrage, das sozialversicherungsbeitragspflichtige Einkommen (abgerundet) auf Fr. 143'100.-- festgelegt (Einkommen Fr. 146'105.--, abzüglich Rentnerfreibetrag Fr. 16'800.--, Aufrechnung persönliche Beiträge Fr. 13'889.90). Dieses Einkommen blieb gestützt auf den Rechtsschriftenwechsel ausdrücklich unbestritten und bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu auch Art. 18 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Gestützt auf dieses beitragspflichtige Einkommen von Fr. 143'100.-- stellte die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer einen persönlichen Beitrag Selbständigerwerbender [SE] von Fr. 13'880.40 (9,7 %), Verwaltungskosten SE von Fr. 381.80 (2,75 % auf den persönlichen Beiträgen von Fr. 13'889.90) sowie einen Beitrag an Familienzulagen Luzern von Fr. 1'890.-- (1,5 % von Fr. 126'000.--) in Rechnung. Der Beschwerdeführer anerkannte wie erwähnt explizit die persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 13'880.40. Dieser mit dem Beitragsansatz von 9,7 % errechnete Betrag erweist sich denn auch mit Blick auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen veröffentlichten \"Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO\" mit Stand per 1. Januar 2013 als korrekt (vgl. dazu: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6139/download?version=6) und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Hingegen ist der Beschwerdeführer gestützt auf seine Ausführungen im Schreiben vom 10. Februar 2019 offenbar auch nicht einverstanden mit den verlangten Beiträgen an die Verwaltungskosten von Fr. 381.80 und Familienzulagen Luzern von Fr. 1'890.--. Auch wenn seine Vorbringen widersprüchlich sind, sind unter der Berücksichtigung, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, diese Beträge – nebst den auferlegten Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'017.85 und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung – ebenfalls Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer inzwischen die geforderten Beiträge – mit Ausnahme der Verzugszinsen – beglichen hat. Diese Festlegung des Streitgegenstands wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Januar 2020 mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben, sich auch zu diesen Positionen zu äussern, wovon diese am 28. Januar 2020 Gebrauch machte. 2. 2.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die für die Beurteilung des vorliegenden Falls insbesondere massgeblichen Bestimmungen nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), die Rechtsprechung insbesondere zur Verbindlichkeit der Steuermeldungen für die Sozialversicherungsbehörden (vgl. dazu aber auch BGer-Urteil 9C_965/2011 vom 19.7.2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen und Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 16 501 vom 19.2.2018 E. 1.2) sowie die für die Ausgleichskassen ebenfalls verbindlichen Weisungen des Bundesamts für"}