1.4 Nichtsdestotrotz sei an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen: Es wäre durchaus zu begrüssen, wenn der kantonale Gesetzgeber für Streitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Gemeinden im Zusammenhang mit der Restfinanzierung von Pflegekosten ein gesondertes Überprüfungs- oder Schlichtungsverfahren vorsähe. Namentlich für den Fall, dass eine Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag im Sinn von § 7 BPG nicht zustande kommt, würde sich dabei die Schaffung eines Tariffestsetzungsverfahrens durch den Regierungsrat analog der Regelung von Art. 47 KVG (mit anschliessender Weiterzugsmöglichkeit des Entscheids ans Kantonsgericht) anbieten.