BGer-Urteil 9C_305/2017 vom 20.2.2018 E. 1.1.2.1 f.). Angesichts dessen, dass mit § 17 Abs. 3 BPG sogar eine ausdrückliche entsprechende Regelung besteht, ist das Kantonsgericht in der vorliegenden Streitsache trotz der erwähnten Unklarheiten als sachlich zuständige Beschwerdeinstanz zu bezeichnen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 ATSG. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.4 Nichtsdestotrotz sei an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen: