49 ATSG). 1.3 Allerdings ist das Bundesgericht bei Streitigkeiten betreffend Restkostenfinanzierung (und ungeachtet BGE 140 V 58 E. 5.4) bereits verschiedentlich von der Anwendbarkeit des ATSG ausgegangen; dies jedenfalls dann, wenn der kantonale Gesetzgeber keine abweichende Regelung getroffen hat (BGE 138 V 377 E. 5.4.2 [Beschwerdeführerin war hier jedoch die versicherte Person und nicht der Leistungserbringer], 142 V 94 E. 1.2; BGer-Urteil 9C_305/2017 vom 20.2.2018 E. 1.1.2.1 f.).