Auf das Verhältnis zwischen Leistungserbringern und Versicherungsträgern scheinen die Bestimmungen des ATSG aber gerade nicht zugeschnitten (vgl. im Zusammenhang mit einer Tarifstreitigkeit zwischen Leistungserbringerin und Kanton auch BGE 140 V 58 E. 5.4). Es mutet denn auch seltsam an, dass das Gesetz eine subsidiäre Tarifregelung vorsieht für den Fall, dass der Versicherungsträger mit dem Leistungserbringer keine vertragliche Einigung erzielt (§ 8 Abs. 1 BPG), dem Versicherungsträger aber gleichwohl die Kompetenz zukommen sollte, hierüber hoheitlich zu verfügen (in analoger Anwendung von Art. 49 ATSG).