Ob diese Bestimmung indessen auch Anwendung findet auf Streitigkeiten zwischen dem (Vertrags-)Leistungserbringer und der restfinanzierungspflichtigen Gemeinde, scheint nicht vollends geklärt. Denn der Gemeinde kommt im Zusammenhang mit der Restfinanzierung der Pflegekosten die Stellung eines Versicherungsträgers zu (§ 16 Satz 2 BPG). Auf das Verhältnis zwischen Leistungserbringern und Versicherungsträgern scheinen die Bestimmungen des ATSG aber gerade nicht zugeschnitten (vgl. im Zusammenhang mit einer Tarifstreitigkeit zwischen Leistungserbringerin und Kanton auch BGE 140 V 58 E. 5.4).