1.2 Grundsätzlich richtet sich gemäss § 17 Abs. 3 BPG das Recht zur Einsprache und zur Beschwerde gegen Entscheide der Gemeinden im Zusammenhang mit dem Restfinanzierungsbeitrag an die ambulante Krankenpflege bzw. an die Krankenpflege im Pflegeheim und mit dem Beitrag an die Akut- und Übergangspflege nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Ob diese Bestimmung indessen auch Anwendung findet auf Streitigkeiten zwischen dem (Vertrags-)Leistungserbringer und der restfinanzierungspflichtigen Gemeinde, scheint nicht vollends geklärt.