Die gestützt auf Art. 25a Abs. 5 KVG ergangenen Bestimmungen über die Restfinanzierung von Pflegekosten und das anwendbare Verfahren finden sich im kantonalen BPG. Zuständig für die Restfinanzierung sind die Gemeinden am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person (§ 6 Abs. 1 BPG), wobei die Höhe des zu übernehmenden Restfinanzierungsbeitrags mit den Leistungserbringern vertraglich festgelegt wird (§ 7 Abs. 1 BPG). 1.2 Grundsätzlich richtet sich gemäss § 17 Abs. 3