Das Kantonsgericht tauschte sich vorab mit den Parteien und dem kantonalen Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD) betreffend sachliche Zuständigkeit aus. Am 20. Januar 2020 setzte es den ordentlichen Schriftenwechsel fort. Die Stadt Luzern schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. In den weiteren Schriftenwechseln hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen einem Leistungserbringer und der restfinanzierungspflichtigen öffentlichen Hand (Art. 25a Abs. 5 KVG). Die gestützt auf Art.