| | Entscheid: | Das Pflegeheim A, Luzern, erbringt im Bereich der Langzeitpflege Leistungen der stationären Grundversorgung und der stationären Spezialversorgung (Pflegeheimliste für den Kanton Luzern, gültig ab 1.7.2017). Der Stadt Luzern obliegt die Restfinanzierung der ungedeckten Pflegekosten im Sinn von § 6 ff. des Betreuungs- und Pflegegesetzes (BPG; SRL Nr. 867) i.V.m. Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Die Parteien verhandelten über den massgebenden Vollkostentarif für das Jahr 2019, ohne zu einer Einigung zu gelangen. Am 28. Januar 2019 unterzeichneten sie eine provisorische Leistungsvereinbarung.