Aufgrund des expliziten Verweises in § 17 Abs. 3 BPG fällt die Prüfung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Gemeinwesens (welchem gemäss § 16 Satz 2 BPG im Zusammenhang mit der Restkostenfinanzierung die Stellung eines Versicherungsträgers zukommt) gleichwohl in die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts (E. 1.2 f.). Zu begrüssen wäre indessen die Schaffung eines gesonderten Überprüfungs- oder Schlichtungsverfahrens analog der Regelung von Art. 47 KVG (E.1.4). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: |