Indem die Beschwerdeführer eine Berechnung gestützt auf die Einkommensverhältnisse von 2015 statt 2016 begehren, kann ihnen somit nicht gefolgt werden. Entsprechend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2018 als unbegründet und ist abzuweisen. 5. (Kostenfolgen) |