Die Ausgleichskasse hat denn auch gemäss ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2018 die Eingabe der Beschwerdeführer als Gesuch um Neuberechnung der Prämienverbilligung 2017 gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2017 entgegengenommen. 4.4. Zusammenfassend steht den Beschwerdeführern für das Jahr 2017 kein Anspruch auf Prämienverbilligung zu. Das Vorgehen der Verwaltung hinsichtlich der Bemessung der Prämienverbilligung 2017 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Indem die Beschwerdeführer eine Berechnung gestützt auf die Einkommensverhältnisse von 2015 statt 2016 begehren, kann ihnen somit nicht gefolgt werden.