Es drängt sich diesfalls gestützt auf die vorgenannten eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen auf, dass die Verwaltung die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt. Solches können die Versicherten – falls sich im Verlaufe des Anspruchsjahres ihre persönlichen, familiären oder eben wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändern – gestützt auf § 8a PVG auch selber beantragen. Die Ausgleichskasse hat denn auch gemäss ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2018 die Eingabe der Beschwerdeführer als Gesuch um Neuberechnung der Prämienverbilligung 2017 gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2017 entgegengenommen.