Beim ersten Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit nach einer Ausbildung verhält es sich gerade nicht wie bei fortdauernder Erwerbstätigkeit, wo sich bei variierenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Prämienverbilligungsansprüche trotz des Abstellens auf Steuerveranlagungen vorhergehender Jahre zwar zeitversetzt, aber doch über die Jahre ausgleichen können. Es drängt sich diesfalls gestützt auf die vorgenannten eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen auf, dass die Verwaltung die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt.