Dieser Zweck wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten nach Abschluss ihrer Ausbildungen und obwohl sie inzwischen in normalen Arbeitsverhältnissen mit entsprechenden Löhnen stehen, noch gestützt auf ihre Einkommen als Lernende oder Studierende, solche Beiträge gewährt werden. Beim ersten Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit nach einer Ausbildung verhält es sich gerade nicht wie bei fortdauernder Erwerbstätigkeit, wo sich bei variierenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Prämienverbilligungsansprüche trotz des Abstellens auf Steuerveranlagungen vorhergehender Jahre zwar zeitversetzt, aber doch über die Jahre ausgleichen können.