Sie ist – wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt – ein Element der Solidarität zugunsten weniger bemittelter Bevölkerungsschichten (BGE 122 I 343 E. 3). Dieser Zweck wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten nach Abschluss ihrer Ausbildungen und obwohl sie inzwischen in normalen Arbeitsverhältnissen mit entsprechenden Löhnen stehen, noch gestützt auf ihre Einkommen als Lernende oder Studierende, solche Beiträge gewährt werden.