Die beiden Brüder haben ihre Ausbildungen im Juli 2016 abgeschlossen und sind offenbar seither berufstätig. Mit Prämienverbilligungsbeiträgen soll Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG, § 1 Abs. 1 PVG). Sie ist – wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt – ein Element der Solidarität zugunsten weniger bemittelter Bevölkerungsschichten (BGE 122 I 343 E. 3).