Mit anderen Worten konnte die Ausgleichskasse unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche beider Brüder auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben. Unter analoger Anwendung von § 8a Abs. 2 PVG ist zu verlangen, dass auch eine von Amtes wegen eingeleitete Anpassung – mithin eine Reduktion – des Prämienverbilligungsanspruches spätestens am letzten Tag des Anspruchsjahres verfügt wird, was vorliegend ebenfalls beachtet wurde. 4.3.3.