Da beide Brüder 2015 lediglich einen Lehrlingslohn bezogen, resultierte daraus der erwähnte provisorisch berechnete Prämienverbilligungsanspruch 2017, obwohl beide zum massgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2017 (vgl. vorstehende E. 3.1.1) bereits ausgelernt waren und offenbar ab ca. Herbst 2016 entsprechende Saläre als gelernte Berufsleute bezogen. Die Korrektur im September 2017 erfolgte dann gestützt auf die inzwischen rechtskräftig gewordene Steuerveranlagung 2016, welche auf einem (gemischten) Einkommen als Auszubildende und gelernte Berufsleute basierte. 4.3.2.