Da bei der provisorischen Berechnung vom Februar 2017 erst die definitiven Steuerveranlagungen 2015 vorlagen, erfolgte diese vorerst gestützt auf diese Bemessungsgrundlage. Da beide Brüder 2015 lediglich einen Lehrlingslohn bezogen, resultierte daraus der erwähnte provisorisch berechnete Prämienverbilligungsanspruch 2017, obwohl beide zum massgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2017 (vgl. vorstehende E. 3.1.1) bereits ausgelernt waren und offenbar ab ca. Herbst 2016 entsprechende Saläre als gelernte Berufsleute bezogen.