Die Prämienverbilligungen für das Anspruchsjahr 2015, indem die beiden Brüder noch das ganze Jahr über in Ausbildung standen und offenbar bei ihren Eltern wohnten, wurden – wie für das Anspruchsjahr 2016 – falls die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. vorstehende E. 3.1.1 und § 2a PVV in der Fassung gültig am 1.1.2015) erfüllt waren, ihren Eltern ausgerichtet. Mit ihren Gesuchen vom 31. Oktober 2016 beantragten die Beschwerdeführer hingegen Prämienverbilligungen für das Jahr 2017 (Anspruchsjahr). Da bei der provisorischen Berechnung vom Februar 2017 erst die definitiven Steuerveranlagungen 2015 vorlagen, erfolgte diese vorerst gestützt auf diese Bemessungsgrundlage.