Weil die beiden Brüder bereits im Juli 2016 ihre Ausbildungen abgeschlossen hatten und danach offenbar ein Einkommen als gelernte Berufsleute generierten, führte dies dazu, dass aus dieser Berechnung kein Prämienverbilligungsanspruch 2017 mehr resultierte: Das massgebende Einkommen steigerte sich nämlich auf Fr. 26'376.40 (A) respektive 26'490.-- (B), was zu einem Prozentsatz zur Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs 2017 von 15,27 respektive 15,29 führte. Die daraus errechneten eigenen Prämienanteile von Fr. 4'027.70 (15,27 % von Fr. 26'376.40) respektive Fr. 4'050.30 (15,29 % von Fr. 26'490.--) überstiegen ihre anrechenbaren Krankenkassenprämien von je Fr. 3'528.--. 4.3. 4.3.1.