Da die Steuerveranlagungen für das Jahr 2016 der beiden Beschwerdeführer inzwischen rechtskräftig wurden, hat die Ausgleichskasse unter Anwendung von § 7 Abs. 4 PVG (vorstehende E. 3.3) die Neuberechnung gestützt auf diese vorgenommen. Weil die beiden Brüder bereits im Juli 2016 ihre Ausbildungen abgeschlossen hatten und danach offenbar ein Einkommen als gelernte Berufsleute generierten, führte dies dazu, dass aus dieser Berechnung kein Prämienverbilligungsanspruch 2017 mehr resultierte: