11.37 % des massgebenden Einkommens von Fr. 6'873.30], A Fr. 1'362.20 [12.22 % von Fr. 11'147.40]) und folglich bedeutenden Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 2'746.80 (B) respektive Fr. 2'166.-- (A). 4.2. Die Prämienverbilligungsansprüche für das Jahr 2017 konnten im Februar 2017 aufgrund des damaligen budgetlosen Zustands des Kantons Luzern erst provisorisch und nur für die ersten neun Monate festgelegt werden. Dieser budgetlose Zustand konnte mit dem neuen Voranschlag 2017 erst in der September-Session 2017 des Kantonsrates Luzern beendet werden.