Aber auch die Steuererklärung 2016 war – wenn überhaupt schon eingereicht – noch nicht definitiv veranlagt. Dies führte dazu, dass der Prämienverbilligungsanspruch 2017 notwendigerweise gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2015 berechnet werden musste. Da beide Brüder im Jahr 2015 noch in einem Lehrverhältnis mit geringem Einkommen standen, führte dies zu einem entsprechend tiefen eigenen Prämienanteil (B Fr. 781.50 [11.37 % des massgebenden Einkommens von Fr. 6'873.30], A Fr. 1'362.20 [12.22 % von Fr. 11'147.40]) und folglich bedeutenden Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 2'746.80 (B) respektive Fr. 2'166.-- (A).