Mit dieser Gesetzesanpassung wurden die bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG umgesetzt, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. In den damaligen parlamentarischen Beratungen des Bundes wurde dabei das Beispiel eines Studenten angeführt, der eine Prämienverbilligung beantragt und nach deren Zusprechung eine feste Anstellung gefunden hatte. Er solle ab dem Zeitpunkt, da er die Arbeit gefunden habe, den Zuschuss nicht mehr unverändert beanspruchen können (Amtl. Bull. SR [Ständerat] 1999 S. 170; Botschaft B 144 a.a.O. S. 5 mit Verweis auf BBl [Bundesblatt] 1999 S. 844 f.).