Dies ist insbesondere der Fall, wenn steuerrechtlich bedingte Vorteile die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person offensichtlich verfälschen. Dementsprechend gilt es den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Rechnung zu tragen (Botschaft B 144 vom 11.4.2006 des Regierungsrates zu den Änderungen des Prämienverbilligungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 4.4.2006, S. 22; abrufbar unter: www.lu.ch/kr/parlamentsgeschaefte/geschaefte/botschaften/2003_ 2007; vgl. LGVE 1995 II Nr. 14). Für Änderungen nach dem Entscheid bleibt § 8a PVG vorbehalten (§ 7 Abs. 6 a. E.).