3.5. Als Korrektiv zur Vermeidung stossender Resultate dieser Praxis ist § 7 Abs. 6 PVG zu beachten. Diese Bestimmung sieht vor, dass beim Entscheid über einen Anspruch auf Prämienverbilligung die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, wenn mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn steuerrechtlich bedingte Vorteile die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person offensichtlich verfälschen.