3.3. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung die aktuellsten Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. Art. 65 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Der kantonale Gesetzgeber hat diesen Gesetzgebungsauftrag mit § 7 Abs. 4 PVG erfüllt, wonach für den Anspruch auf Prämienverbilligung die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss Steuergesetz massgebend sind. Liegt die Steuerveranlagung mehr als vier Jahre zurück, sistiert die Ausgleichskasse in der Regel das Verfahren.