Ergeben sich gegenüber der provisorischen Berechnung des Anspruchs für das Jahr 2017 Abweichungen, zahlt die Ausgleichskasse den Krankenversicherern allfällige Restbeträge aus und fordert von ihnen allfällige zu viel ausbezahlte Beträge zurück (vgl. die analoge Regelung für den definitiven Anspruch auf Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung in § 2a Abs. 4 PVV in der Fassung vom 12.9.2017; sowohl § 2 Abs. 3 wie auch § 2a Abs. 4 PVV wurden mit Beschluss des Regierungsrates vom 19.12.2017 per 1.1.2018 wieder aufgehoben). 3.3.