Mit Beschluss vom 12. September 2017 fügte der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Wirkung per 1. Januar 2017 einen neuen § 2 Abs. 3 PVV ein, wonach die Ausgleichskasse den definitiven generellen Anspruch für das Jahr 2017 berechnet. Ergeben sich gegenüber der provisorischen Berechnung des Anspruchs für das Jahr 2017 Abweichungen, zahlt die Ausgleichskasse den Krankenversicherern allfällige Restbeträge aus und fordert von ihnen allfällige zu viel ausbezahlte Beträge zurück (vgl. die analoge Regelung für den definitiven Anspruch auf Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung in § 2a Abs. 4 PVV in der Fassung vom 12.9.2017;