vgl. zur Einführung des variablen Prozentsatzes per 1.7.2013 LGVE 2018 III Nr. 1 E. 7.4). Mit Beschluss vom 12. September 2017 fügte der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Wirkung per 1. Januar 2017 einen neuen § 2 Abs. 3 PVV ein, wonach die Ausgleichskasse den definitiven generellen Anspruch für das Jahr 2017 berechnet.