Die Berechnung der Prämienverbilligung legt er dabei jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel fest und hört die Gemeinden vorher in geeigneter Weise an (§ 7 Abs. 3 PVG a. E.). Gestützt auf diese vom Gesetzgeber eingeräumte Kompetenz hat der Regierungsrat in § 2 PVV den eigenen Prämienanteil auf mindestens 10 % festgelegt, wobei dieser für jeden Franken des massgebenden Einkommens um 0,00020 Prozentpunkte ansteigt (Stand per 1.1.2016, gilt unverändert auch für das Jahr 2017; vgl. zur Einführung des variablen Prozentsatzes per 1.7.2013 LGVE 2018 III Nr. 1 E. 7.4).