Massgebend sind nach § 5 Abs. 3 PVG die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird. 3.1.2. Beide Brüder führen in ihrer Einsprache aus, dass sie bis Ende Juli 2016 in einer beruflichen Ausbildung standen. Damit waren sie im für das Prämienverbilligungsjahr 2017 massgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2017 nicht mehr in Ausbildung und § 2a Abs. 2 PVV kommt für sie nicht (mehr) zur Anwendung. Entsprechend haben richtigerweise nicht wie in den Jahren zuvor die Eltern der beiden Brüder Prämienverbilligungen für ihre Söhne beantragt.