Als junge Erwachsene gelten nach § 2a Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung [PVV; SRL Nr. 866a]) insbesondere Personen, die nebst den allgemeinen Voraussetzungen nach § 5 PVG eine mindestens sechs Monate dauernde Ausbildung absolvieren, welche einen Anspruch auf eine Ausbildungszulage gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 begründet. Massgebend sind nach § 5 Abs. 3 PVG die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird.