SRL Nr. 866; Stand per 1.1.2016]) besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit die vom Regierungsrat festgesetzten Richtprämien (§ 6 PVG) einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Die Prämien für Kinder und junge Erwachsene können unabhängig von den Einkommensverhältnissen verbilligt werden. Als junge Erwachsene gelten nach § 2a Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung [PVV;