Sie hätten sich bis Ende Juli 2016 in einer beruflichen Ausbildung befunden und somit auch für das Steuerjahr 2015 Anspruch auf eine Prämienverbilligung, die sie bisher noch nicht erhalten hätten. Gestützt auf diese Rügen der Beschwerdeführer ist insbesondere zu prüfen, ob die Ausgleichskasse Luzern bei der definitiven Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruchs 2017 auf die richtige massgebliche Bemessungsgrundlage abgestellt hat. 3. 3.1. 3.1.1. Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz [PVG; SRL Nr. 866;