Die Beschwerdeführer monieren im Wesentlichen, bei den Berechnungsfaktoren für die definitiven Prämienverbilligungsverfügungen 2017 sei auf das falsche Steuerjahr abgestellt worden. Die Prämienverbilligung 2018 werde ebenfalls auf der Grundlage der Steuerveranlagung 2016 berechnet, deshalb müssten diejenigen für das Jahr 2017 auf der Steuerveranlagung 2015 und nicht derjenigen von 2016 basieren. Sie hätten sich bis Ende Juli 2016 in einer beruflichen Ausbildung befunden und somit auch für das Steuerjahr 2015 Anspruch auf eine Prämienverbilligung, die sie bisher noch nicht erhalten hätten.