SRL Nr. 40) – in einem einzigen Urteil erledigt. 1.2. Anfechtungsobjekt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde ist somit der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2018, welcher an die Stelle der beiden Verfügungen vom 26. September 2017 getreten ist (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1, 119 V 347 E. 1b; BGer-Urteil 8C_592/2012 vom 23.11.2012 E. 3.2). 2. Die Beschwerdeführer monieren im Wesentlichen, bei den Berechnungsfaktoren für die definitiven Prämienverbilligungsverfügungen 2017 sei auf das falsche Steuerjahr abgestellt worden.