Die Ausgleichskasse hat die von den Brüdern gemeinsam eingereichte Einsprache gegen die beiden Verfügungen im Rahmen eines einzigen Entscheids beurteilt. Dieses Vorgehen drängt sich auch für das Beschwerdeverfahren auf: Die beiden Sachverhalte sind vergleichbar und es stellen sich die gleichen rechtlichen Fragen. Die gemeinsam eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird deshalb – unter sinngemässer Anwendung von § 42 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) – in einem einzigen Urteil erledigt.