Am 26. September 2017 erliess die Ausgleichskasse Luzern zwei weitere Verfügungen, mit denen sie den Jahresanspruch 2017 auf Prämienverbilligung definitiv festlegte. Da sie bei ihren neuen Berechnungen auf die inzwischen definitiv gewordenen Steuerveranlagungen 2016 – statt wie in den provisorischen Verfügungen auf diejenige von 2015 – abstellte und dabei der eigene Prämienanteil der beiden Brüder die jeweils anrechenbare Jahresprämie überstieg, ergab sich für beide kein Anspruch mehr auf Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2017. Die von A und B gegen die beiden Verfügungen erhobene gemeinsame Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2018 ab.