{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-94_2018-09-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10706", "Checksum": "9f796e24041b8b499f9d271f997c7426"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 94", "2018 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.09.2018 5V 18 94 (2018 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse (E. 4.3.1).\r\n\r\nDie Ausgleichskasse konnte vorliegend unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben (E. 4.3.2).\r\n\r\nDer Zweck der Prämienverbilligung wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten nach Abschluss ihrer Ausbildungen und obwohl sie inzwischen in normalen Arbeitsverhältnissen mit entsprechenden Löhnen stehen, noch gestützt auf ihre Einkommen als Lernende oder Studierende solche Beiträge gewährt werden (E. 4.3.3). | Art. 65 Abs. 3 KVG; § 42 VRG; § 1 PVG, § 5 PVG, § 6 PVG, § 7 PVG, § 8a PVG, § 12 Abs. 2 PVG; § 2a Abs. 2 PVV. | Prämienverbilligung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:33", "Checksum": "4a651f91938e97f63351bd624403c997", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.09.2018 5V 18 94 (2018 III Nr. 6)\nRegeste:\nPrämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse (E. 4.3.1).\r\n\r\nDie Ausgleichskasse konnte vorliegend unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben (E. 4.3.2).\r\n\r\nDer Zweck der Prämienverbilligung wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten nach Abschluss ihrer Ausbildungen und obwohl sie inzwischen in normalen Arbeitsverhältnissen mit entsprechenden Löhnen stehen, noch gestützt auf ihre Einkommen als Lernende oder Studierende solche Beiträge gewährt werden (E. 4.3.3). | Art. 65 Abs. 3 KVG; § 42 VRG; § 1 PVG, § 5 PVG, § 6 PVG, § 7 PVG, § 8a PVG, § 12 Abs. 2 PVG; § 2a Abs. 2 PVV. | Prämienverbilligung\n\n nach Abschluss ihrer Ausbildungen und obwohl sie inzwischen in normalen Arbeitsverhältnissen mit entsprechenden Löhnen stehen, noch gestützt auf ihre Einkommen als Lernende oder Studierende, solche Beiträge gewährt werden. Beim ersten Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit nach einer Ausbildung verhält es sich gerade nicht wie bei fortdauernder Erwerbstätigkeit, wo sich bei variierenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Prämienverbilligungsansprüche trotz des Abstellens auf Steuerveranlagungen vorhergehender Jahre zwar zeitversetzt, aber doch über die Jahre ausgleichen können. Es drängt sich diesfalls gestützt auf die vorgenannten eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen auf, dass die Verwaltung die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt. Solches können die Versicherten – falls sich im Verlaufe des Anspruchsjahres ihre persönlichen, familiären oder eben wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändern – gestützt auf § 8a PVG auch selber beantragen. Die Ausgleichskasse hat denn auch gemäss ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2018 die Eingabe der Beschwerdeführer als Gesuch um Neuberechnung der Prämienverbilligung 2017 gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2017 entgegengenommen. 4.4. Zusammenfassend steht den Beschwerdeführern für das Jahr 2017 kein Anspruch auf Prämienverbilligung zu. Das Vorgehen der Verwaltung hinsichtlich der Bemessung der Prämienverbilligung 2017 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Indem die Beschwerdeführer eine Berechnung gestützt auf die Einkommensverhältnisse von 2015 statt 2016 begehren, kann ihnen somit nicht gefolgt werden. Entsprechend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2018 als unbegründet und ist abzuweisen. 5. (Kostenfolgen) |"}