{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-94_2018-09-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10706", "Checksum": "9f796e24041b8b499f9d271f997c7426"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 94", "2018 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.09.2018 5V 18 94 (2018 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 13.09.2018 5V 18 94 (2018 III Nr. 6)\nRegeste:\nPrämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse (E. 4.3.1).\r\n\r\nDie Ausgleichskasse konnte vorliegend unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben (E. 4.3.2).\r\n\r\nDer Zweck der Prämienverbilligung wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten nach Abschluss ihrer Ausbildungen und obwohl sie inzwischen in normalen Arbeitsverhältnissen mit entsprechenden Löhnen stehen, noch gestützt auf ihre Einkommen als Lernende oder Studierende solche Beiträge gewährt werden (E. 4.3.3). | Art. 65 Abs. 3 KVG; § 42 VRG; § 1 PVG, § 5 PVG, § 6 PVG, § 7 PVG, § 8a PVG, § 12 Abs. 2 PVG; § 2a Abs. 2 PVV. | Prämienverbilligung\n\n danach offenbar ein Einkommen als gelernte Berufsleute generierten, führte dies dazu, dass aus dieser Berechnung kein Prämienverbilligungsanspruch 2017 mehr resultierte: Das massgebende Einkommen steigerte sich nämlich auf Fr. 26'376.40 (A) respektive 26'490.-- (B), was zu einem Prozentsatz zur Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs 2017 von 15,27 respektive 15,29 führte. Die daraus errechneten eigenen Prämienanteile von Fr. 4'027.70 (15,27 % von Fr. 26'376.40) respektive Fr. 4'050.30 (15,29 % von Fr. 26'490.--) überstiegen ihre anrechenbaren Krankenkassenprämien von je Fr. 3'528.--. 4.3. 4.3.1. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, sie hätten Anspruch auf Prämienverbilligungen für das Steuerjahr 2015, verwechseln sie Bemessungsgrundlage und Anspruchsjahr. Die Prämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse. Dies ergibt sich auch daraus, dass gemäss § 5 PVG die persönlichen und familiären Verhältnisse am Anfang des Anspruchsjahres – vorliegend 2017 – massgebend sind und damit auch Ereignisse während des Anspruchsjahres – wie z.B. die Geburt eines Kindes oder der Tod einer versicherten Person – zu berücksichtigen sind. Die Prämienverbilligungen für das Anspruchsjahr 2015, indem die beiden Brüder noch das ganze Jahr über in Ausbildung standen und offenbar bei ihren Eltern wohnten, wurden – wie für das Anspruchsjahr 2016 – falls die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. vorstehende E. 3.1.1 und § 2a PVV in der Fassung gültig am 1.1.2015) erfüllt waren, ihren Eltern ausgerichtet. Mit ihren Gesuchen vom 31. Oktober 2016 beantragten die Beschwerdeführer hingegen Prämienverbilligungen für das Jahr 2017 (Anspruchsjahr). Da bei der provisorischen Berechnung vom Februar 2017 erst die definitiven Steuerveranlagungen 2015 vorlagen, erfolgte diese vorerst gestützt auf diese Bemessungsgrundlage. Da beide Brüder 2015 lediglich einen Lehrlingslohn bezogen, resultierte daraus der erwähnte provisorisch berechnete Prämienverbilligungsanspruch 2017, obwohl beide zum massgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2017 (vgl. vorstehende E. 3.1.1) bereits ausgelernt waren und offenbar ab ca. Herbst 2016 entsprechende Saläre als gelernte Berufsleute bezogen. Die Korrektur im September 2017 erfolgte dann gestützt auf die inzwischen rechtskräftig gewordene Steuerveranlagung 2016, welche auf einem (gemischten) Einkommen als Auszubildende und gelernte Berufsleute basierte. 4.3.2. Auch wenn der Wegfall des Prämienverbilligungsanspruchs der beiden Beschwerdeführer auf den ersten Blick mit dem budgetlosen Zustand des Kantons Luzern 2017 zusammenhängt und sich damit unter anderem die Frage nach der Gleichbehandlung im Vergleich zu Anspruchsberechtigten in Vorjahren stellen könnte, erweist sich ein solcher Vorwurf von vornherein als nicht gerechtfertigt. Unabhängig vom budgetlosen Zustand wurde mit dem im Jahre 2006 vom damaligen Grossen Rat eingeführten § 8a (Abs. 1; vgl. vorstehende E. 3.5) die Rechtsgrundlage geschaffen, damit bei wesentlichen Änderungen der persönlichen, familiären, aber auch der wirtschaftlichen Verhältnisse per 1. Januar des Anspruchsjahres sowohl auf begründetes Gesuch als auch von Amtes wegen der Prämienverbilligungsanspruch angepasst werden kann. Die praxisgemäss angewandte Limite bei Einkommens- und Vermögensänderungen von 25 % wird bei beiden Beschwerdeführern ohne Weiteres überschritten, womit sich Weiterungen dazu erübrigen. Mit anderen Worten konnte die Ausgleichskasse unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche beider Brüder auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben. Unter analoger Anwendung von § 8a Abs. 2 PVG ist zu verlangen, dass auch eine von Amtes wegen eingeleitete Anpassung – mithin eine Reduktion – des Prämienverbilligungsanspruches spätestens am letzten Tag des Anspruchsjahres verfügt wird, was vorliegend ebenfalls beachtet wurde. 4.3.3. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang nochmals auf § 7 Abs. 6 PVG, wonach die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. diesbezüglich auch Art. 65 Abs. 3 KVG) berücksichtigt werden können, wenn mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht wird (vgl. Art. 65 Abs. 3 KVG vorstehende E. 3.3 und 3.5). Die beiden Brüder haben ihre Ausbildungen im Juli 2016 abgeschlossen und sind offenbar seither berufstätig. Mit Prämienverbilligungsbeiträgen soll Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG, § 1 Abs. 1 PVG). Sie ist – wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt – ein Element der Solidarität zugunsten weniger bemittelter Bevölkerungsschichten (BGE 122 I 343 E. 3). Dieser Zweck wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten"}