{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-94_2018-09-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10706", "Checksum": "9f796e24041b8b499f9d271f997c7426"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 94", "2018 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.09.2018 5V 18 94 (2018 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 13.09.2018 5V 18 94 (2018 III Nr. 6)\nRegeste:\nPrämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse (E. 4.3.1).\r\n\r\nDie Ausgleichskasse konnte vorliegend unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben (E. 4.3.2).\r\n\r\nDer Zweck der Prämienverbilligung wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten nach Abschluss ihrer Ausbildungen und obwohl sie inzwischen in normalen Arbeitsverhältnissen mit entsprechenden Löhnen stehen, noch gestützt auf ihre Einkommen als Lernende oder Studierende solche Beiträge gewährt werden (E. 4.3.3). | Art. 65 Abs. 3 KVG; § 42 VRG; § 1 PVG, § 5 PVG, § 6 PVG, § 7 PVG, § 8a PVG, § 12 Abs. 2 PVG; § 2a Abs. 2 PVV. | Prämienverbilligung\n\n 08 159 vom 4.8.2008 E. 2b). 3.5. Als Korrektiv zur Vermeidung stossender Resultate dieser Praxis ist § 7 Abs. 6 PVG zu beachten. Diese Bestimmung sieht vor, dass beim Entscheid über einen Anspruch auf Prämienverbilligung die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, wenn mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn steuerrechtlich bedingte Vorteile die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person offensichtlich verfälschen. Dementsprechend gilt es den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Rechnung zu tragen (Botschaft B 144 vom 11.4.2006 des Regierungsrates zu den Änderungen des Prämienverbilligungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 4.4.2006, S. 22; abrufbar unter: www.lu.ch/kr/parlamentsgeschaefte/geschaefte/botschaften/2003_ 2007; vgl. LGVE 1995 II Nr. 14). Für Änderungen nach dem Entscheid bleibt § 8a PVG vorbehalten (§ 7 Abs. 6 a. E.). Diesen ebenfalls 2006 eingefügten Vorbehalt enthält auch § 5 Abs. 3 PVG (vgl. vorstehende E. 3.1.1). Nach Absatz 1 von § 8a PVG wird die Prämienverbilligung auf begründetes Gesuch oder allenfalls von Amtes wegen angepasst, wenn sich die persönlichen, die familiären oder die wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, wesentlich geändert haben. Diese Gesetzesbestimmung wurde ebenfalls mit Beschluss des damaligen Grossen Rates (heute: Kantonsrat) des Kantons Luzern am 19. Juni 2006 eingefügt. Gemäss Botschaft B 144 fallen unter wesentliche Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen in Anlehnung an die Praxis zu § 7 Abs. 4 aPVG (neu: Abs. 6) Einkommens- und Vermögensänderungen von über 25 % (LGVE 1996 II Nr. 11 E. 3b). Zudem soll eine Überprüfung auch von Amtes wegen möglich sein (Botschaft B 144 a.a.O. S. 22 f.; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern A 13 70 vom 27.5.2013 E. 2b, A 12 61 vom 21.11.2012 E. 3e). Mit dieser Gesetzesanpassung wurden die bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG umgesetzt, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. In den damaligen parlamentarischen Beratungen des Bundes wurde dabei das Beispiel eines Studenten angeführt, der eine Prämienverbilligung beantragt und nach deren Zusprechung eine feste Anstellung gefunden hatte. Er solle ab dem Zeitpunkt, da er die Arbeit gefunden habe, den Zuschuss nicht mehr unverändert beanspruchen können (Amtl. Bull. SR [Ständerat] 1999 S. 170; Botschaft B 144 a.a.O. S. 5 mit Verweis auf BBl [Bundesblatt] 1999 S. 844 f.). Darauf wird zurückzukommen sein. 4. 4.1. Das vorstehend Ausgeführte auf die beiden konkreten Fälle angewendet bedeutet, dass die beiden Beschwerdeführer ihre Gesuche um Prämienverbilligung für das Jahr 2017 bis Ende Oktober 2016 bei der Ausgleichskasse einreichen mussten, was sie auch getan haben (31.10.2016). Die ersten beiden Verfügungen mit der provisorischen Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs 2017 datieren vom 10. Februar 2017. Dass zu diesem Zeitpunkt die Steuerveranlagung 2017 noch nicht vorliegen konnte, versteht sich von selbst. Aber auch die Steuererklärung 2016 war – wenn überhaupt schon eingereicht – noch nicht definitiv veranlagt. Dies führte dazu, dass der Prämienverbilligungsanspruch 2017 notwendigerweise gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2015 berechnet werden musste. Da beide Brüder im Jahr 2015 noch in einem Lehrverhältnis mit geringem Einkommen standen, führte dies zu einem entsprechend tiefen eigenen Prämienanteil (B Fr. 781.50 [11.37 % des massgebenden Einkommens von Fr. 6'873.30], A Fr. 1'362.20 [12.22 % von Fr. 11'147.40]) und folglich bedeutenden Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 2'746.80 (B) respektive Fr. 2'166.-- (A). 4.2. Die Prämienverbilligungsansprüche für das Jahr 2017 konnten im Februar 2017 aufgrund des damaligen budgetlosen Zustands des Kantons Luzern erst provisorisch und nur für die ersten neun Monate festgelegt werden. Dieser budgetlose Zustand konnte mit dem neuen Voranschlag 2017 erst in der September-Session 2017 des Kantonsrates Luzern beendet werden. Wie erwähnt (E. 3.2) erhielt die Ausgleichskasse vom Regierungsrat mit der Verordnungsänderung vom 12. September 2017 den Auftrag, die Prämienverbilligungen für das Jahr 2017 definitiv zu berechnen und allfällige Restbeträge nachzuzahlen oder aber zu viel ausbezahlte Beiträge zurückzufordern (§ 2 Abs. 3 PVV in der Fassung vom 12.9.2017). Da die Steuerveranlagungen für das Jahr 2016 der beiden Beschwerdeführer inzwischen rechtskräftig wurden, hat die Ausgleichskasse unter Anwendung von § 7 Abs. 4 PVG (vorstehende E. 3.3) die Neuberechnung gestützt auf diese vorgenommen. Weil die beiden Brüder bereits im Juli 2016 ihre Ausbildungen abgeschlossen hatten und"}