{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-94_2018-09-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10706", "Checksum": "9f796e24041b8b499f9d271f997c7426"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 94", "2018 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.09.2018 5V 18 94 (2018 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 13.09.2018 5V 18 94 (2018 III Nr. 6)\nRegeste:\nPrämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse (E. 4.3.1).\r\n\r\nDie Ausgleichskasse konnte vorliegend unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben (E. 4.3.2).\r\n\r\nDer Zweck der Prämienverbilligung wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten nach Abschluss ihrer Ausbildungen und obwohl sie inzwischen in normalen Arbeitsverhältnissen mit entsprechenden Löhnen stehen, noch gestützt auf ihre Einkommen als Lernende oder Studierende solche Beiträge gewährt werden (E. 4.3.3). | Art. 65 Abs. 3 KVG; § 42 VRG; § 1 PVG, § 5 PVG, § 6 PVG, § 7 PVG, § 8a PVG, § 12 Abs. 2 PVG; § 2a Abs. 2 PVV. | Prämienverbilligung\n\n fest und hört die Gemeinden vorher in geeigneter Weise an (§ 7 Abs. 3 PVG a. E.). Gestützt auf diese vom Gesetzgeber eingeräumte Kompetenz hat der Regierungsrat in § 2 PVV den eigenen Prämienanteil auf mindestens 10 % festgelegt, wobei dieser für jeden Franken des massgebenden Einkommens um 0,00020 Prozentpunkte ansteigt (Stand per 1.1.2016, gilt unverändert auch für das Jahr 2017; vgl. zur Einführung des variablen Prozentsatzes per 1.7.2013 LGVE 2018 III Nr. 1 E. 7.4). Mit Beschluss vom 12. September 2017 fügte der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Wirkung per 1. Januar 2017 einen neuen § 2 Abs. 3 PVV ein, wonach die Ausgleichskasse den definitiven generellen Anspruch für das Jahr 2017 berechnet. Ergeben sich gegenüber der provisorischen Berechnung des Anspruchs für das Jahr 2017 Abweichungen, zahlt die Ausgleichskasse den Krankenversicherern allfällige Restbeträge aus und fordert von ihnen allfällige zu viel ausbezahlte Beträge zurück (vgl. die analoge Regelung für den definitiven Anspruch auf Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung in § 2a Abs. 4 PVV in der Fassung vom 12.9.2017; sowohl § 2 Abs. 3 wie auch § 2a Abs. 4 PVV wurden mit Beschluss des Regierungsrates vom 19.12.2017 per 1.1.2018 wieder aufgehoben). 3.3. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung die aktuellsten Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. Art. 65 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Der kantonale Gesetzgeber hat diesen Gesetzgebungsauftrag mit § 7 Abs. 4 PVG erfüllt, wonach für den Anspruch auf Prämienverbilligung die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss Steuergesetz massgebend sind. Liegt die Steuerveranlagung mehr als vier Jahre zurück, sistiert die Ausgleichskasse in der Regel das Verfahren. Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, kann die Ausgleichskasse gestützt darauf die Prämienverbilligung ohne rechtskräftige Steuerveranlagung definitiv festlegen. 3.4. Mit dem per 1. Januar 2001 erfolgten Wechsel im System der zeitlichen Bemessung der Einkommens- und Vermögenssteuern, nämlich aufgrund des Übergangs von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung, liegen der Steuerveranlagung und der darauf basierenden Steuerrechnung die Einkommens- und Vermögenswerte, welche die steuerpflichtige Person vereinnahmte bzw. in Besitz hatte, des selben Jahres zugrunde (beispielsweise der Steuerveranlagung 2016 die Einkommens- und Vermögenswerte des Jahres 2016). Dieses Besteuerungssystem mit Gegenwartsbemessung ändert jedoch nichts daran, dass die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung, die für die Bemessung der Prämienverbilligung herangezogen wird, die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Bemessungsjahres widerspiegelt, welches in der Regel nicht mit dem Anspruchsjahr für die Prämienverbilligung identisch ist. Denn erstens müssen die Gesuche um individuelle Prämienverbilligung bereits bis Ende Oktober des Vorjahres des Anspruchsjahres eingereicht werden (§ 12 Abs. 2 PVG) und zweitens können im Zeitpunkt der üblichen Prüfung dieser Gesuche, jeweils zu Beginn des Anspruchsjahres, die Steuerveranlagungen desselben Jahres offensichtlich noch nicht vorliegen (die Steuererklärung dazu kann erst im Folgejahr eingereicht werden). Da die Verfügungen über den Prämienverbilligungsanspruch zudem in der Regel bereits jeweils in den ersten Wochen des Anspruchsjahres erlassen werden (vgl. zum entsprechenden Gesetzesauftrag auch Art. 65 Abs. 3 Satz 2 KVG), kann die Ausgleichskasse nicht nur nicht auf die Steuerveranlagung des Anspruchsjahres und in den allermeisten Fällen auch nicht auf diejenige des Vorjahres, sondern nur auf diejenige des Vorvorjahres abstellen. In konstanter Rechtsprechung hat das kantonale Gericht gestützt auf § 7 Abs. 4 PVG diese Praxis der Ausgleichskasse geschützt, wonach für die Ermittlung der Prämienverbilligung auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung vorhergehender Steuerperioden abgestellt wird (beispielsweise für das Anspruchsjahr 2017 auf die Steuerveranlagung 2015). Da die Behandlung von Prämienverbilligungsgesuchen in den Bereich der Massenverwaltung fällt, ist es sachlich gerechtfertigt, dass die Ausgleichskasse die Anspruchsberechtigung aufgrund feststehender Bemessungsgrundlagen prüfen kann und nicht selbst umfangreiche Abklärungen zu treffen hat, weil andernfalls zeitliche Verzögerungen bei der Behandlung solcher Gesuche unvermeidlich wären (vgl. LGVE 1995 II Nr. 12 E. 3d). Das ist hinzunehmen, ergäbe sich doch sonst, dass nicht auf rechtskräftige Steuerdaten abgestellt werden könnte, sondern ein eigenständiges Abklärungsverfahren erforderlich würde, was der Bundesgesetzgeber aber gerade nicht vorschreiben wollte (vgl. BGer-Urteil 2P.18/2000 vom 25.4.2000 E. 2c/cc; zum Ganzen auch: Urteil des Kantonsgerichts Luzern A 13 78 vom 8.8.2013 E. 4; Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern A 13 70 vom 27.5.2013 E. 2, A 10 189 vom 1.4.2011 E. 3b, A"}