{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-94_2018-09-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10706", "Checksum": "9f796e24041b8b499f9d271f997c7426"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 94", "2018 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.09.2018 5V 18 94 (2018 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 13.09.2018 5V 18 94 (2018 III Nr. 6)\nRegeste:\nPrämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse (E. 4.3.1).\r\n\r\nDie Ausgleichskasse konnte vorliegend unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben (E. 4.3.2).\r\n\r\nDer Zweck der Prämienverbilligung wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten nach Abschluss ihrer Ausbildungen und obwohl sie inzwischen in normalen Arbeitsverhältnissen mit entsprechenden Löhnen stehen, noch gestützt auf ihre Einkommen als Lernende oder Studierende solche Beiträge gewährt werden (E. 4.3.3). | Art. 65 Abs. 3 KVG; § 42 VRG; § 1 PVG, § 5 PVG, § 6 PVG, § 7 PVG, § 8a PVG, § 12 Abs. 2 PVG; § 2a Abs. 2 PVV. | Prämienverbilligung\n\n\n| Entscheid: | Mit Verfügungen vom 10. Februar 2017 mit dem Titel \"provisorische Berechnung Prämienverbilligung 2017\" sprach die Ausgleichskasse Luzern A, geboren 1993, Fr. 2'166.-- und B, geboren 1996, Fr. 2'746.80 als Prämienverbilligung für das Jahr 2017 zu. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Am 26. September 2017 erliess die Ausgleichskasse Luzern zwei weitere Verfügungen, mit denen sie den Jahresanspruch 2017 auf Prämienverbilligung definitiv festlegte. Da sie bei ihren neuen Berechnungen auf die inzwischen definitiv gewordenen Steuerveranlagungen 2016 – statt wie in den provisorischen Verfügungen auf diejenige von 2015 – abstellte und dabei der eigene Prämienanteil der beiden Brüder die jeweils anrechenbare Jahresprämie überstieg, ergab sich für beide kein Anspruch mehr auf Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2017. Die von A und B gegen die beiden Verfügungen erhobene gemeinsame Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2018 ab. Dagegen erhoben A und B wiederum gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten sinngemäss eine Überprüfung ihrer Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung für das Jahr 2017. Die Ausgleichskasse beantragte vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde. A und B verzichteten stillschweigend auf eine ihnen freigestellte Replik. Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Die Ausgleichskasse hat die von den Brüdern gemeinsam eingereichte Einsprache gegen die beiden Verfügungen im Rahmen eines einzigen Entscheids beurteilt. Dieses Vorgehen drängt sich auch für das Beschwerdeverfahren auf: Die beiden Sachverhalte sind vergleichbar und es stellen sich die gleichen rechtlichen Fragen. Die gemeinsam eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird deshalb – unter sinngemässer Anwendung von § 42 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) – in einem einzigen Urteil erledigt. 1.2. Anfechtungsobjekt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde ist somit der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2018, welcher an die Stelle der beiden Verfügungen vom 26. September 2017 getreten ist (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1, 119 V 347 E. 1b; BGer-Urteil 8C_592/2012 vom 23.11.2012 E. 3.2). 2. Die Beschwerdeführer monieren im Wesentlichen, bei den Berechnungsfaktoren für die definitiven Prämienverbilligungsverfügungen 2017 sei auf das falsche Steuerjahr abgestellt worden. Die Prämienverbilligung 2018 werde ebenfalls auf der Grundlage der Steuerveranlagung 2016 berechnet, deshalb müssten diejenigen für das Jahr 2017 auf der Steuerveranlagung 2015 und nicht derjenigen von 2016 basieren. Sie hätten sich bis Ende Juli 2016 in einer beruflichen Ausbildung befunden und somit auch für das Steuerjahr 2015 Anspruch auf eine Prämienverbilligung, die sie bisher noch nicht erhalten hätten. Gestützt auf diese Rügen der Beschwerdeführer ist insbesondere zu prüfen, ob die Ausgleichskasse Luzern bei der definitiven Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruchs 2017 auf die richtige massgebliche Bemessungsgrundlage abgestellt hat. 3. 3.1. 3.1.1. Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz [PVG; SRL Nr. 866; Stand per 1.1.2016]) besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit die vom Regierungsrat festgesetzten Richtprämien (§ 6 PVG) einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Die Prämien für Kinder und junge Erwachsene können unabhängig von den Einkommensverhältnissen verbilligt werden. Als junge Erwachsene gelten nach § 2a Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung [PVV; SRL Nr. 866a]) insbesondere Personen, die nebst den allgemeinen Voraussetzungen nach § 5 PVG eine mindestens sechs Monate dauernde Ausbildung absolvieren, welche einen Anspruch auf eine Ausbildungszulage gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 begründet. Massgebend sind nach § 5 Abs. 3 PVG die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird. 3.1.2. Beide Brüder führen in ihrer Einsprache aus, dass sie bis Ende Juli 2016 in einer beruflichen Ausbildung standen. Damit waren sie im für das Prämienverbilligungsjahr 2017 massgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2017 nicht mehr in Ausbildung und § 2a Abs. 2 PVV kommt für sie nicht (mehr) zur Anwendung. Entsprechend haben richtigerweise nicht wie in den Jahren zuvor die Eltern der beiden Brüder Prämienverbilligungen für ihre Söhne beantragt. 3.2. Gemäss § 7 Abs. 2 PVG ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens vom Nettoeinkommen gemäss der Steuerveranlagung auszugehen (vgl. zu dessen Berechnung § 7 Abs. 2 Satz 2-4). Der Regierungsrat regelt laut Abs. 3 das Nähere durch Verordnung, unter anderem den Prozentsatz des massgebenden Einkommens zur Berechnung des eigenen Prämienanteils. Die Berechnung der Prämienverbilligung legt er dabei jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel"}