Das Vorgehen der Verwaltung hinsichtlich der Bemessung der Prämienverbilligung 2017 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin, zu denen die Ausgleichskasse in ihrer Begründung ausführlich Stellung genommen hat und auf die verwiesen werden kann, vermögen hieran nichts zu ändern. Indem die Beschwerdeführerin eine Berechnung gestützt auf die Einkommensverhältnisse von 2015 statt 2016 wünscht, kann ihr somit nicht gefolgt werden. Entsprechend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017, soweit darauf einzutreten ist (vorstehende E. 1.4), als unbegründet und ist abzuweisen. 5. (Kostenfolgen) |